An die
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Rochusplatz 2, 8230 Hartberg
Telefon: 03332/606
E-Mail: bhhf@stmk.gv.at
An Bezirkshauptfrau
Mag. Kerstin Raith-Schweighofer
z. Hd. zuständiger Personen
Kopie
An Kinder- und Jugendhilfe Steiermark
Hofgasse 12, 8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-3096
E-Mail: kinderundjugendhilfe@stmk.gv.at
An Leitung
Mag. Theresia Metzenrath
Kopie
An Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
Paulustorgasse 4/III, 8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-4921
E-Mail: kija@stmk.gv.at
An Kinder- und Jugendanwältin
Mag.a Denise Schiffrer-Barac
Kopie
An österreichische und internationale
Kinderschutzorganisationen
Von Petr Tsarkov
Eggenberger Gürtel 38/1, 8020 Graz
Tel: -----
E-Mail: -----
Äußerung
zur Information und zwecks Ergreifung von Maßnahmen
Nachdem ich die sozialarbeiterische Stellungnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (KJHT) vom 09.07.2024 zur Kenntnis genommen habe, möchte ich zunächst äußern, dass ich ernsthaft besorgt über den psychischen Zustand meiner mj. Kinder Vera und Petr Tsarkov bin. Des Weiteren möchte ich den zuständigen Personen der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die im Folgenden dargelegten wesentlichen Angaben zur Kenntnis bringen, die den Sozialarbeitern*Sozialarbeiterinnen des KJHT entweder nicht bekannt waren oder bei der Erstellung dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt wurden.
1. Aus der sozialarbeiterischen Stellungnahme geht hervor, dass meine mj. Kinder starkem psychischen Missbrauch durch ihre Mutter, ----- [Name] (weiter – KM), ausgesetzt sind. Es steht außer Zweifel, dass die Mutter die Kinder regelmäßig mit Geschichten über verschiedene Gewalttaten, die angeblich seit ihrer Geburt vom Vater begangen wurden, sowie gegen sie selbst und sogar Haustiere, einschüchtert. Aus der Stellungnahme ergibt sich auch, dass die Mutter den Kindern einredet, dass der Kontakt mit dem Vater zu weiterer Gewalt führen wird, unter der sie unweigerlich leiden werden.
Es ist ebenfalls offensichtlich, dass die KM, indem sie die mj. Kinder durch erfundene Geschichten über erdachte Gewalt in Angst hält, sie vollkommen von ihrem Willen abhängig macht. Dadurch erreicht sie die endgültige Entfremdung zwischen den Kindern und mir, ihrem Vater, und sichert sich die Möglichkeit, über die Kinder weiterhin verschiedene Sozialarbeiter*innen und Beamtinnen/Beamte der Behörden zu manipulieren.
2. Leider basiert ein großer Teil der Annahmen in der Stellungnahme vom 09.07.2024 darauf, dass ich als „Gewaltausübender“ dargestellt werde und dass ich in der Vergangenheit irgendeine Art von Gewalt gegenüber KM und unseren mj. Kindern ausgeübt haben soll. Daher ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass eine Falleinschätzung sowie eine Abklärung der Situation, in der sich meine mj. Kinder befinden, notwendig ist, und zwar ausschließlich auf der Grundlage vollständiger und bescheinigter Informationen.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, den Fall kurz darzustellen und die Aufmerksamkeit der BH Hartberg-Fürstenfeld darauf zu lenken, dass es bisher keine bewiesenen oder im Strafverfahren festgestellten Tatsachen gibt, die darauf hindeuten, dass ich Gewalt gegen die KM oder unsere mj. Kinder ausgeübt habe. Im Gegenteil, die KM ist derzeit die Verdächtige/Beschuldigte, da die Umstände der Strafsache darauf hinweisen, dass sie mehrere Straftaten gegen mich und unsere mj. Kinder, Vera und Petr Tsarkov, begangen hat.
* Aufgrund ihrer wissentlich falschen Aussagen bei der Polizei ----- und des rechtswidrigen Einschreitens der Polizei konnte die KM beim BG Fürstenfeld ein Betretungs- und Näherungsverbot gegen mich sowie eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr bis zum 12.07.2024 erwirken. Der entsprechende Beschluss des BG Fürstenfeld wird derzeit beim Landesgericht für ZRS Graz angefochten.
* Nach dem Klären des Sachverhalts und des Tatverdachts bezüglich der Straftaten entschied die Staatsanwaltschaft Graz über die Einstellung des Verfahrens gegen mich. Wie aus der Benachrichtigung von der Staatsanwaltschaft GZ: 37 St 47/23t - 1.38 vom 7.12.2023 hervorgeht, erfolgte die Einstellung, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Eine solche Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO bedeutet, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war und auf Grund der durchgeführten Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ich in Bezug auf Gewalt gegen die KM und meine mj. Kinder schuldig gesprochen werde.
* Durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, die in der Folge rechtskräftig wurde, wurde festgestellt, dass das Einschreiten der Polizeibeamten in -----, insbesondere die von ihnen verfügte Maßnahme in Form eines Betretungs- und Näherungsverbots, rechtswidrig war. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kam auch zu dem Schluss, dass diese Gefährdungsprognose nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, auch wegen des Fehlens einer Gefährdungssituation beim Einschreiten der Polizeibeamten.
* Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen stellte die gerichtliche Sachverständige den Sachverhalt der Manipulation der Kinder durch die KM fest. Diese zwang die mj. Kinder, zahlreiche zuvor von ihr behauptete gewalttätige Episoden zu bestätigen, einschließlich derer, die in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erläutert sind.
Die KM nutzte die Verletzlichkeit und Abhängigkeit der mj. Kinder aus und zwang sie, innerhalb von zwei Tagen vor der Vernehmung Informationen aus allen zuvor erstellten Polizeiprotokollen zu memorieren, d.h. auswendig zu lernen. Solche Gewalt gegenüber den mj. Kindern führte dazu, dass im Verhalten des mj. Petr sich Hinweise auf eine erschwerende Belastungsaggravation zeigten, und dass die minderjährige Vera ein hohes Maß an Spannungserleben und theatralisch-histrionische Tendenzen aufwies.
* Der Einleitung eines Strafverfahrens gegen KM wegen ihrer falschen Beweisaussage bei förmlichen Vernehmungen und der Verleumdung sowie wegen Gewalt gegen Kinder, gefährlicher Drohungen und des Verdachts auf eine Reihe weiterer Straftaten. Laut Benachrichtigung von der Fortführung des Verfahrens GZ: 437 St 14/23f - 1.8 vom 13.03.2024 führt die Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren gegen die KM wegen §§ 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB; § 297 Abs. 1 2. Fall StGB; § 229 (1) StGB; § 125 StGB; §§ 107, 107b; in eventu § 92 StGB; § 83 StGB.
Bei der Erstellung der sozialarbeiterischen Stellungnahme durch KJHT BH Hartberg-Fürstenfeld ist es wichtig, die bestehenden Sachverhalte und Angaben, die in den offiziellen Dokumenten der Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden enthalten sind, umfassend zu berücksichtigen. Außerdem sollten bei der Abklärung und Beurteilung der Situation die derzeitigen Risikofaktoren in Bezug auf die Angaben über die von der KM gegenüber den mj. Kindern ausgeübte Gewalt beachtet werden. Dies schließt die durch den Sachverständigen festgestellten und bestätigten Angaben ein, die in meiner Aussage bei der Polizei am 03.04.2024 enthalten sind (einschließlich der Angaben über körperliche Gewalt der KM gegenüber den mj. Kindern), sowie die Materialien der Staatsanwaltschaft Graz.
Außerdem ist es bei weiteren Beurteilungen und Prognosen des KJHT BH Hartberg-Fürstenfeld in Bezug auf die Obsorgeausübung wichtig, die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe für KM nach einer Anklageerhebung wegen der oben genannten Straftaten oder eines Gerichtsverfahrens am Landesgericht für Strafsachen Graz zu berücksichtigen.
3. Außerdem informiere ich die BH Hartberg-Fürstenfeld offiziell darüber, dass die Gefahr für meine mj. Kinder in naher Zukunft stark ansteigen kann, da sich der psychische Zustand von KM aufgrund ihres erfolglosen Versuchs, mutwillig die Verlängerung der bestehenden einstweiligen Verfügung zu erwirken, verschlechtert hat, was auf ihre wissentlich falschen Aussagen bei der PI ----- zurückzuführen ist (Bericht der PI ----- vom 25.10.2023 sowie der Antrag der KM auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung vom 10.06.2024 liegen bei).
Ich beantrage ferner, die Sozialarbeiter*innen der BH Hartberg-Fürstenfeld, die mit meinen mj. Kindern in Kontakt stehen, mit den in dieser Äußerung dargelegten Angaben und den beigefügten Materialien vertraut zu machen. Darüber hinaus ersuche ich, ihre Aufmerksamkeit darauf zu lenken, dass bis zum Erhalt der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung der KM im Laufe des Ermittlungsverfahrens und der Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen äußerste Vorsicht und Sorgfalt seitens der mit ihr und den mj. Kindern in Kontakt stehenden Sozialarbeiter*innen erforderlich ist. Jede unbedachte Handlung oder Äußerung kann eine Verschlechterung des psychischen Zustands der KM auslösen, was zu weiteren Manifestationen von antisozialem Verhalten und einer Zunahme der von ihr ausgeübten Gewalt gegenüber den mj. Kindern führen könnte.
4. Diese sozialarbeiterische Stellungnahme, die an das Bezirksgericht Fürstenfeld gesendet wurde, kann zum Entzug des Sorgerechts für meine mj. Kinder führen, was weitreichende negative Auswirkungen für mich und meine mj. Kinder haben wird.
Darüber hinaus kann diese Stellungnahme zu schwerwiegenden und irreversiblen Folgen für meine mj. Kinder führen, da sie ihren Vater verlieren und fortgesetzter Gewaltausübung sowie Kindesmissbrauch durch die Mutter erleiden würden.
Im Zusammenhang mit dem oben Dargelegten, sowie der Unbegründetheit, Einseitigkeit und Unvollständigkeit der sozialarbeiterischen Stellungnahme des KJHT BH Hartberg-Fürstenfeld vom 09.07.2024, sowie dem Widerspruch ihres Inhalts zur bestehenden Rechtslage und dem Sachverhalt, stelle ich den
ANTRAG,
Abänderungen in der sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 09.07.2024 vorzunehmen oder eine neue Stellungnahme unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der Schlussfolgerungen des Sachverständigen und anderer Materialien des Strafverfahrens gegen KM, die der Gewalt gegen minderjährige Kinder und anderer Straftaten verdächtigt wird, zu erstellen.
Die vorliegende Äußerung wird per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und an die zuständigen Personen des KJHT gesendet sowie zusätzlich schriftlich per Post versandt.
Anhänge:
1. Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz über die Einstellung des Verfahrens gegen Petr Tsarkov GZ: 37 St 47/23t vom 07.12.2023
2. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.02.2024
3. Feststellungen des Sachverständigen - Auszug aus dem Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung von mj. Vera Tsarkova vor dem LGS Graz vom 16.10.2023
4. Feststellungen des Sachverständigen - Auszug aus dem Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung von mj. Petr Tsarkov vor dem LGS Graz vom 16.10.2023
5. Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz von der Fortführung des Verfahrens gegen ----- [Name] GZ: 437 St 14/23f vom 13.03.2024
6. Vernehmung von Petr Tsarkov in der PI Graz GZ: PAD/24/00586098/002/KRIM vom 03.04.2024
7. Antrag von ----- [Name] auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung vom 10.06.2024
8. Bericht der PI ----- GZ: PAD/23/01217047/013/VW vom 25.10.2023
Graz, am 7.08.2024Petr Tsarkov
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