An den

Kinder- und Jugendhilfeträger

der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Rochusplatz 2, 8230 Hartberg

Telefon: 03332/606

E-Mail: bhhf@stmk.gv.at

z. Hd Mag.a (FH) -----

z. Hd. zuständiger Personen

Von Petr Tsarkov

Eggenberger Gürtel 38/1, 8020 Graz

Tel: -----

E-Mail: -----

GZ: 90.00-2514/2023

90.00-2515/2023

Antrag auf Unterstützung bei der Wiederherstellung des Kontakts mit den Kindern

Petr Tsarkov, Vater der mj. Kinder Vera Tsarkova, geb. am -----, und Petr Tsarkov, geb. am -----, stellt hinsichtlich der Unterstützung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden – KJHT) bei der Wiederherstellung des Kontakts zu seinen Kindern den nachstehenden

Antrag auf Unterstützung

und begründet ihn wie folgt:

1. Wie sich aus der sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 09.07.2024 ergibt, übt die Kindesmutter der mj. Kinder Vera und Petr, ----- [Name], weiterhin psychische Gewalt gegen sie aus, indem sie die Kinder mit Erzählungen über frei erfundene körperliche Gewalt ängstigt und ihnen einredet, der Vater wolle sie nicht sehen und nicht einmal zu ihrem Geburtstag gratulieren.

Das heißt, dass zusätzlich zu den gesetzwidrigen Handlungen von ----- [Name] hinsichtlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Grundlage falscher Beweisaussagen sowie dem mutwilligen Versuch, diese einstweilige Verfügung durch neue falsche Aussagen bei der Polizeiinspektion ----- (Bericht vom 25.10.2023) zu verlängern, auch ihr negatives, ausbeuterisches und terrorisierendes Verhalten, bei dem sie die Kinder ängstigt und ihnen verschiedene Bedrohungsszenarien einredet, um sie vor förmlichen Vernehmungen und Gesprächen mit Sozialarbeitern dazu zu zwingen, Angaben über zahlreiche von ihr bei der Polizei gemeldete gewalttätige Vorfälle auswendig zu lernen, weiterhin andauert.

Die von der Kindesmutter den Kindern derzeit auferlegte Aufgabe, ihr dabei zu helfen, „uns von Papa scheiden zu lassen“, da er sonst „kommen, uns mitnehmen und irgendwo einsperren“ würde, stellt eine Fortsetzung ihres manipulativen Verhaltens gegenüber den mj. Kindern dar, die völlig von ihrem Willen abhängig und wehrlos sind, indem sie diese durch Ängstigung und Unterdrückung beeinflusst.

Die Anwendung einer derart gefährlichen psychischen Gewalt durch ----- [Name] kann nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, ihre pathologischen Bedürfnisse infolge ihres niedrigen Selbstwerts und ihrer fehlenden Empathie zu befriedigen, da dies den wichtigsten psychologischen Bedürfnissen der Kinder nach Schutz, Sicherheit, emotionaler und sozialer Unterstützung, Respekt usw. nicht nachkommt.

Die von der Kindesmutter über einen langen Zeitraum an den mj. Kindern ausgeübte psychische Gewalt stellt eine absichtliche und wissentliche Misshandlung dar, die schwere und weitreichende Folgen für ihre Psyche und ihre Persönlichkeitsentwicklung haben wird.

Bei meinen mj. Kindern, die einer solchen Gewalt ausgesetzt waren, kann sich ihre eigene Identität nicht in gesundem Maße entwickeln. Als langfristige Folgen ist vielmehr mit dem Auftreten von posttraumatischen Belastungsstörungen und weiteren psychischen und psychosomatischen Erkrankungen zu rechnen.

2. Als Beispiel, welches das von der Kindesmutter beabsichtigte Ergebnis ihrer psychischen Gewalt anschaulich zeigt, können die Antworten meines Sohnes bei der Vernehmung am 16.10.2023 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz angeführt werden.

Über Befragen, wann der Vater ihn und seine Schwester schlägt, gab Petr an: „In Moskau war das dreimal in der Woche und hier in Österreich jeden Tag“, „Wenn er mir weh tut, weiß ich, dass er danach leise murmelt und kichert“.

Von diesen Beschreibungen in den Beweisaussagen über unmenschliche Grausamkeiten, bei denen die mj. Kinder gezwungen wurden, von Fußtritten ins Gesicht und Faustschlägen am ganzen Körper, von absichtlichem Verursachen von Verbrennungen, bei denen bereits das Fleisch sichtbar war, sowie vom Aufhängen an der Decke zu berichten, liegen in den Protokollen ihrer förmlichen Vernehmungen mehrere Dutzende vor. Dies führte zur Notwendigkeit, einen Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Kindesmutter zu stellen.

3. Während früher das breite Spektrum psychischer Gewalt von ----- [Name] an den Kindern ausgeübt wurde, um mich strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, so ist die gegen die mj. Kinder gerichtete Gewalt nun auf die Entstehung einer Eltern-Kind-Entfremdung und die Verhinderung meiner Ausübung von Pflege und Erziehung der Kinder gerichtet.

Dies macht es unmöglich, mit der Mutter einvernehmlich eine Einigung zu erzielen, nicht nur in Bezug auf die Ausübung der Pflege und Erziehung der Kinder, sondern auch in allen anderen Angelegenheiten, einschließlich meines Kontakts mit ihnen.

Dabei ist offensichtlich, dass auch die in dem Schreiben vom 5.09.2024 enthaltene direkte Anweisung des Sozialarbeiters der Kinder- und Jugendhilfe der BH Hartberg-Fürstenfeld – nämlich die Notwendigkeit, den „Wunsch“ der Kindesmutter hinsichtlich einer Zustimmung zum Kontaktrecht als Ergebnis des Scheidungsverfahrens zu erfüllen – ebenfalls nicht umgesetzt werden kann.

Erstens wird dies – mindestens deshalb, weil sie ungeachtet der Auffassung des Sozialarbeiters einen gegenteiligen Wunsch hat – verhindert, und zweitens wird es durch die Verfahrensverschleppung dieses und weiterer paralleler Verfahren beim BG Fürstenfeld durch ----- [Name] behindert, indem sie falsche Beweisaussagen macht und zahlreiche Vorbringen einreicht, die solche Aussagen enthalten.

In diesem Fall kommt es leider nicht einmal in Betracht, dass ----- [Name] als Elternteil das Wohlverhaltensgebot einhält bzw. nicht verletzt, da ihr in höchstem Maße unzulässiges Verhalten einer Beurteilung im Hinblick auf seine strafrechtliche Relevanz bedarf.

4. Derzeit liegen keine rechtmäßigen Gründe vor, die meinen Kontakt zu meinen Kindern behindern, da die von der Polizei gemachte Gefährdungsprognose vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als rechtswidrig erkannt wurde und die Entscheidung über den Entzug meiner Obsorge, wiederum auf den falschen Angaben von ----- [Name] beruhend, vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (GZ: 2 R 260/25f) aufgehoben wurde.

Das Bagatellisieren der von ----- [Name] an den mj. Kindern ausgeübten Gewaltform und die Weigerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, auf außergerichtlichem Wege Hilfe zur Wiederherstellung des Kontakts mit ihnen im Zusammenhang mit meinem vorangegangenen Ersuchen (Termin bei der BH Hartberg-Fürstenfeld am 07.08.2024) zu gewähren, sind nicht im Kindeswohl gelegen und tragen bei Kindern, denen infolge strafbarer Handlungen ihrer Mutter und des rechtswidrigen Einschreitens der Polizei ----- ihr Vater entzogen wurde, zu einer zunehmenden Entfremdung von ihrem Vater bei.

Angesichts des Vorstehenden und da der Kinder- und Jugendhilfeträger die potenzielle Gefährdung der kindlichen Entfremdung abwenden kann, ersuche ich hiermit erneut um Hilfe und stelle den

Antrag

auf Gewährung von Unterstützung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld bei der Wiederherstellung des Kontakts mit meinen mj. Kindern.

5. Im Falle einer Weigerung von ----- [Name], mit der KJHT bei der Sicherstellung der Kontaktmöglichkeiten zwischen mir und meinen Kindern zusammenzuarbeiten, wird um eine entsprechende Stellungnahme ersucht, die den Gerichtsbehörden vorzulegen ist.

Ich beantrage, soweit möglich, die umgehende Gewährung der erbetenen Unterstützung hinsichtlich der Abstimmung eines ersten solchen Treffens mit meinen Kindern, da meine Tochter am 27. Dezember Geburtstag hat und ich sie persönlich beglückwünschen muss.

Der vorliegende Antrag wird an die KJHT der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld per E-Mail mit Kopien an die zuständigen Personen und zusätzlich auf dem Postweg übermittelt.

Graz, am 23.12.2024Petr Tsarkov

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